Den Untersuchungsberechtigungsschein nach dem Jugendschutzgesetz benötigen Jugendliche unter 18 Jahren für eine Erst- oder Nachuntersuchung, wenn sie ein Beschäftigungsverhältnis beginnen.
Zur Ausstellung von Untersuchungsberechtigungsscheinen für eine Nachuntersuchung ist zudem eine Bescheinigung des Arbeitgebers über das Fortbestehen der Ausbildung notwendig.
gebührenfrei
Der Untersuchungsberechtigungsschein wird direkt ausgestellt.
Frau
Derxen
Fachdienst Meldewesen
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Mittwoch
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Den Untersuchungsberechtigungsschein nach dem Jugendschutzgesetz benötigen Jugendliche unter 18 Jahren für eine Erst- oder Nachuntersuchung, wenn sie ein Beschäftigungsverhältnis beginnen.
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Zur Ausstellung von Untersuchungsberechtigungsscheinen für eine Nachuntersuchung ist zudem eine Bescheinigung des Arbeitgebers über das Fortbestehen der Ausbildung notwendig.
Der Untersuchungsberechtigungsschein wird direkt ausgestellt.