Klage gegen verkaufsoffenen Sonntag beim Altstadtfest - Anpassung der Verordnung vorgesehen

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Lippstadt. Mit Datum vom 29. April 2019 hat die Gewerkschaft ver.di beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen den Antrag gestellt, die „Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Lippstadt anlässlich des Lippstädter Altstadtfestes“ vorläufig auszusetzen. Diese Verordnung sowie die Verordnungen für die vier weiteren verkaufsoffenen Sonntage zum Lippstädter Lenz, zu Lippstadt Culinaire, der Lippstädter Herbstwoche und dem Lippstädter Weihnachtsmarkt in der Kernstadt und vier verkaufsoffenen Sonntagen in Bad Waldliesborn hatte der Rat der Stadt Lippstadt erst im Februar beschlossen.

 

In seiner Sitzung am 27.05.2019 wird der Rat der Stadt Lippstadt nun über eine neue ordnungsbehördliche Verordnung für die Sonntagsöffnung anlässlich des Lippstädter Altstadtfestes entscheiden müssen. Ausgehend von dem Antrag der Gewerkschaft ver.di und den in dieser Woche eingegangenen Hinweisen des Oberverwaltungsgerichtes Münster schlägt die Verwaltung vor, die Verordnung dahingehend zu ändern, dass der Geltungsbereich für die Ladenöffnung am Sonntag nur noch den Bereich innerhalb der historischen Umfluten umfasst.

 

„Der Antrag der Gewerkschaft ver.di richtete sich im Wesentlichen gegen die Geltungsbereiche außerhalb der Umfluten, da diese aus Sicht der Gewerkschaft nicht mehr in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Altstadtfest stehen“, erklärt Joachim Elliger, Fachbereichsleiter Recht und Ordnung der Stadt Lippstadt. Dies betrifft die Gewerbegebiete Am Wasserturm und Am Mondschein, die Paderborner Straße, Rixbecker Straße und Alpenstraße, sowie die Erwitter Straße.

 

Zur Begründung wird im Antrag der Gewerkschaft angegeben, dass diese Bereiche nicht mehr im räumlichen Zusammenhang mit dem Altstadtfest stehen, da diese deutlich abseits der Veranstaltung liegen. „Der Hinweisverfügung des Oberverwaltungsgerichtes können wir aktuell entnehmen, dass der beabsichtigte Geltungsbereich auch dort als zu weitgehend angesehen wird“, so Joachim Elliger.

 

Um den verkaufsoffenen Sonntag zumindest innerhalb der historischen Umfluten durchführen zu können, soll die ordnungsbehördliche Verordnung daher entsprechend angepasst werden. „Ver.di hat diesem Vorschlag zugestimmt“, so Elliger. Somit wäre eine Ladenöffnung am 2. Juni 2019 nur innerhalb der historischen Umfluten und nicht in den Gewerbegebieten Am Wasserturm und Am Mondschein, der Paderborner Straße, Rixbecker Straße und Alpenstraße, sowie der Erwitter Straße möglich.