Ehename

Die Ehegatten führen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen). Zum Ehenamen kann der Geburtsname oder der Familienname des einen oder anderen Partners bestimmt werden. 

Treffen die Ehegatten keine Bestimmung, so behält jeder Ehegatte den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen. 

Allerdings kann eine Erklärung zum Ehenamen nach der Eheschließung nachgeholt werden. Sie ist nicht fristgebunden. Wirksam wird die Erklärung zum gemeinsamen Ehenamen beim jeweiligen Heiratsstandesamt. 

Die Erklärung zum gemeinsamen Ehenamen ist während des Bestehens der Ehe unwiderruflich.

Auf gemeinsame Kinder, die das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erstreckt sich der Ehename automatisch. Kinder, die das 5. Lebensjahr vollendet haben, müssen sich der Namenserklärung ihrer Eltern anschließen.


Doppelname

Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen grundsätzlich voranstellen oder anfügen (Doppelname). 

Die Voranstellung oder Anfügung kann bei der Eheschließung, oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Wirksam wird die Erklärung beim jeweiligen Heiratsstandesamt. Sie ist nicht fristgebunden und kann jederzeit widerrufen werden. Eine erneute Voranstellung oder Anfügung ist dann nicht mehr möglich. 

  • Bestimmung eines Ehenamens im Rahmen der Eheschließung: gebührenfrei
  • Nachträgliche Namensänderung: 21,00 €
  • Anschlusserklärung der Kinder: 21,00 €
  • Bescheinigung über die Namensführung: 9,00 € 

     

Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, erfragen Sie bitte beim Standesamt. Per E-Mail an ehe(at)lippstadt.de

Kontakt

Frau Barbara Horenkamp

Fachdienstleitung Standesamt
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Frau Melanie Schümer

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