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Erschließungsbeiträge und Straßenbaubeiträge

Für die erstmalige Anlegung von Straßen, Wegen, Plätzen erhebt die Stadt Lippstadt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches.

Wenn die Erschließung auf einen Dritten übertragen worden ist (z.B. Bauträger oder die GWL), werden die Erschließungsbeiträge in der Regel zusammen mit dem Kaufpreis an den Dritten gezahlt. Eine Beitragserhebung per Bescheid durch die Stadt ist in diesem Fall nicht möglich.

Beim späteren Zweitausbau (grundlegende Erneuerung, Verbesserung, Erweiterung) einer Erschließungsanlage fallen Straßenbaubeiträge gem. § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen an.

Sowohl bei der Ermittlung des Erschließungsbeitrages als auch der Straßenbaubeiträge werden die erschlossenen Grundstücksflächen zugrunde gelegt. Dabei werden die Art und das Maß der Nutzung durch entsprechende Zu- oder Abschläge berücksichtigt. Eine Verteilung nach Frontmetern, wie früher einmal üblich, erfolgt nicht.

Straßenanliegerbescheinigung

Banken, Bausparkassen, Versicherungen fordern Sie im Rahmen der Finanzierung von Bauvorhaben oder des Erwerbs von Grundstücken und Immobilien auf, von der Stadt eine Bescheinigung vorzulegen, aus der entnommen werden kann, ob für ein Grundstück in Zukunft noch Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz zu zahlen sind.

Gebühr

Für die Straßenanliegerbescheinigung wird eine Verwaltungsgebühr i. H. v. 22,00 Euro erhoben.

Zu den Maßnahmen des Straßenbaues zählen der Neubau als auch die Erweiterung, Verbesserung oder grundlegende Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen.
 
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