Für die Reinigung und den Winterdienst auf öffentlichen Straßen ist in vielen Fällen die Stadt Lippstadt zuständig. Wir kümmern uns beispielsweise um die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen. Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.
Aber auch Grundstückseigentümer und Anlieger haben hier Verpflichtungen.
Die Stadt Lippstadt betreibt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung. Ausgenommen davon sind Straßen, wo die Reinigung den Grundstückseigentümern übertragen wird.
Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte. In der Straßenreinigungssatzung finden Sie eine Übersicht der Straßen und Plätze, wo die Reinigung und der Winterdienst den Eigentümern, der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt wird. Straßen oder Straßenteile innerhalb der geschlossenen Ortslagen, die im anliegenden Straßenreinigungsverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden den Anliegern übertragen, mit Ausnahme der im Eigentum der Stadt stehenden Grundstücke. Dies gilt nicht für Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen.
Soweit die Reinigungsverpflichtung den Anliegern obliegt, sind die Fahrbahnen und Gehwege einschließlich der Bankette jeweils samstags, in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 19.00 Uhr und in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 17.00 Uhr zu reinigen.
Außergewöhnliche Verunreinigungen (zum Beispiel durch An- und Abfuhr von Baumaterial, Dünger, zerbrochene Gefäße) sind unverzüglich zu beseitigen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden, Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Reinigung unverzüglich zu beseitigen.
Als Anlieger müssen die Gehwege für Fußgänger mindestens einen Meter von Schnee freigehalten werden und bei Eisglätte und Schneefall gestreut werden. Als Faustregel kann man sich merken: Mindestens zwei Fußgänger sollten bequem nebeneinander gehen können. Handelt es sich um Straßen oder Straßenteile, in denen Fahrbahn und Gehweg nicht voneinander getrennt sind, so ist ein entsprechend breiter Streifen an den Rändern der Straße freizuhalten bzw. zu bestreuen. Vor Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Befindet sich an der Haltestelle ein Wartehäuschen, ist auch zu diesem ein gefahrloser Zu- und Abgang herzustellen. Liegt zwischen Gehweg und Fahrbahn ein Radweg, so ist für den Zu- und Abgang der Busbenutzer ein entsprechender Übergang über den Radweg zu schaffen.
Früh aufstehen beim Winterdienst ist leider unumgänglich: Winterdienst muss ab 7 Uhr geleistet werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr. Streu- und Räumpflicht besteht bis 20 Uhr am Abend, je nach Wetter mehrmals am Tag.
Die Dächer von Haus, Wintergarten oder Garage müssen regelmäßig überprüft werden. Bilden sich große Eiszapfen, sollten Mieter am besten sofort ihrem Vermieter Bescheid geben. Für Hausbesitzer ist es ratsam, gefährliche Eisgebilde rechtzeitig selbst abzuschlagen oder notfalls von der Feuerwehr entfernen zu lassen, wenn sie schwer erreichbar sind. Risiken bestehen auch durch abrutschende Schneemassen. Geht eine Dachlawine ab und verletzt Passanten, kommt dafür in der Regel die private Haftpflicht des Eigentümers auf.
Erteilung eines Mandates für wiederkehrende Zahlungen