Parkausweis für Schwerbehinderte (Oranger)

Wer kann den Ausweis beantragen?

  • Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • Schwerbehinderte, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
  • Schwerbehinderte mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt

Was ist mit dem orangenen Parkausweis für Schwerbehinderte erlaubt?

Mit dem orangenen Parkausweis ist das Parken, an allen Stellen erlaubt, an denen mit dem blauen Parkausweis geparkt werden darf

Achtung: Ausgenommen davon ist jedoch das Parken auf den ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol!

Die Ausstellung des Parkausweises für Schwerbehinderte ist gebührenfrei. Die Schwerbehindertenparkausweise werden in der Regel für drei Jahre erteilt.

  • Antragsformular
  • Schwerbehindertenausweis oder Bescheinigung der Abteilung Soziales über das Vorliegen der genannten Voraussetzungen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei Verlängerung den abgelaufenen Parkausweis

 

Kontakt

Herr Andre Seibert

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Frau Nicole Röper

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Frau Christina Langer

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Frau Katrin Beinlich

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