Wer kann den Ausweis beantragen?
Was ist mit dem orangenen Parkausweis für Schwerbehinderte erlaubt?
Mit dem orangenen Parkausweis ist das Parken, an allen Stellen erlaubt, an denen mit dem blauen Parkausweis geparkt werden darf
Achtung: Ausgenommen davon ist jedoch das Parken auf den ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol!
Die Ausstellung des Parkausweises für Schwerbehinderte ist gebührenfrei. Die Schwerbehindertenparkausweise werden in der Regel für drei Jahre erteilt.
Andre
Seibert
Allgemeine Öffnungszeiten
Montag
08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:30 Uhr / 14:30 - 17:30 Uhr
Freitag
08:30 - 12:30 Uhr
Nicole
Röper
Buchstaben A-J
Allgemeine Öffnungszeiten
Montag
08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:30 Uhr / 14:30 - 17:30 Uhr
Freitag
08:30 - 12:30 Uhr
Christina
Langer
Buchstaben K-R
Allgemeine Öffnungszeiten
Montag
08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:30 Uhr / 14:30 - 17:30 Uhr
Freitag
08:30 - 12:30 Uhr
Katrin
Beinlich
Buchstaben S-Z
Allgemeine Öffnungszeiten
Montag
08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:30 Uhr / 14:30 - 17:30 Uhr
Freitag
08:30 - 12:30 Uhr
Wer kann den Ausweis beantragen?
Was ist mit dem orangenen Parkausweis für Schwerbehinderte erlaubt?
Mit dem orangenen Parkausweis ist das Parken, an allen Stellen erlaubt, an denen mit dem blauen Parkausweis geparkt werden darf
Achtung: Ausgenommen davon ist jedoch das Parken auf den ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol!
Die Ausstellung des Parkausweises für Schwerbehinderte ist gebührenfrei. Die Schwerbehindertenparkausweise werden in der Regel für drei Jahre erteilt.
Für Schwerbehinderte Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie, Phokomelie und für blinde Personen können Parkerleichterungen bewilligt werden.
Für Schwerbehinderte Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie, Phokomelie und für blinde Personen können Parkerleichterungen in bestimmten Fällen auch dann bewilligt werden, wenn das Merkzeichen "aG" oder "Bl" nicht festgestellt wurde.