Reisegewerbe

Wer gewerbsmäßig außerhalb eines festen Ladenlokales Waren an- oder verkauft, Leistungen anbietet, oder aber Bestellungen dafür entgegennimmt, oder wer als Schausteller tätig ist, muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein. Auch ein Zirkus oder ähnliche Aufführungen gehören zum Schaustellergewerbe und erfordern daher eine Reisegewerbekarte.

Zuständig für die Erteilung dieser Erlaubnis ist die jeweilige Wohnsitzgemeinde bzw. bei juristischen Personen die für den Betriebssitz zuständige Gemeinde. Die Erteilung einer Reisegewerbekarte setzt die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus.

Die Reisegewerbekarte kostet 290,00 Euro und ist unbefristet gültig.

Antrag durch eine juristische Person: Stellen Sie den Antrag als juristische Person (GmbH, AG, e. V. etc.), so sind die o. g. Unterlagen sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme der Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (z. B. Geschäftsführer) bei der Antragstellung vorzulegen.

Je nach Art des Reisegewerbes können noch weitere Unterlagen nötig sein, wie zum Beispiel eine Bescheinigung nach Infektionsschutzgesetz (für Personen die gewerbsmäßig bestimmte unverpackte Lebensmittel herstellen) oder ein Auszug ais dem Schuldnerverzeichnis. Bitte erkundigen Sie sich telefonisch beim Ordnungsamt oder machen Sie einen persönlichen Termin.

Kontakt

Frau Annika Röper

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Herr Harald Wegener

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