Auf persönliche oder schriftliche Anfrage kann, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Die Notwendigkeit der Auskunft ist eingehend zu begründen, da es sich bei den aufgeführten Daten um besonders schutzwürdige Daten handelt. Die erweiterte Auskunft beinhaltet folgende Daten:
Die Meldebehörde unterrichtet den Betroffenen unverzüglich unter Angabe des Datenempfängers über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft. Dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft macht.
Erweiterte Melderegisterauskunft | 15,00 Euro |
Archivauskunft | 20,00 Euro |
Bei schriftlichen Anfragen die Gebühr bitte als Verrechnungsscheck beifügen. Die Auskunft wird nach Zahlung der Gebühr erteilt.
Zur eindeutigen Identifizierung müssen bei der Anfrage mindestens drei der nachstehenden Suchkriterien angegeben werden:
Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen aus denen das berechtigte oder rechtliche Interesse (zum Beispiel bei der Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen) hervorgeht.
§ 45 Bundesmeldegesetz (BMG) in der z. Z. gültigen Fassung
Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird kann eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden.
Widerspruch gegen die Weitergabe eigener Daten an Institutionen