Schwerbehindertenparkausweise: Parkerleichterungen für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte können zwei verschiedene Parkausweise beantragen: 

Für Schwerbehinderte mit nachgewiesener außergewöhnlicher Behinderung (Eintrag vom Kreis Soest Abteilung Schwerbehindertenangelegenheiten „aG“ für außergewöhnlich Gehbehinderte bzw. „Bl“ für Blinde) kann ein Parkausweis für Schwerbehinderte ausgestellt werden (blauer Ausweis).  Diese Parkerleichterung gilt im ganzen Bundesgebiet und in allen anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und wird auch in den Mitgliedsstaaten des Internationalen Transportforums (ITF) anerkannt.

Schwerbehinderte ohne die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis können unter bestimmten Voraussetzungen in einem eingeschränkten Umfang ebenfalls Parkerleichterungen erhalten. (orangener Ausweis).  Diese Parkerleichterung gilt im ganzen Bundesgebiet. Ist das Merkzeichen B nicht vorhanden, kann die Parkerleichterung nur für Nordrhein-Westfalen erteilt werden (Erlass III B3 -78-12/6 des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen vom 30.11.2015)

Parkausweis für Schwerbehinderte (blauer Ausweis)

Wer kann den Ausweis beantragen?

  • Außergewöhnlich Gehbehinderte (Merkzeichen „aG“)
  • Blinde (Merkzeichen „BL“)
  • Schwerbehinderte mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen, wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten.

Was ist mit dem blauen Parkausweis für Schwerbehinderte erlaubt?

  • Das Parken auf ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätzen mit dem Zusatzzeichen (Rollstuhlfahrersymbol).
  • Das Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen eingeschränktes Halteverbot angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
  • Die Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist (Parkscheibe einstellen).
  • Das Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ oder Zeichen „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist.
  • Das Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist.
  • Das Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung.
  • Das Parken auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden.
  • Das Parken in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Achtung: Es darf in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit bestehen. Wenn nicht an anders erwähnt, beträgt die höchstzulässige Parkzeit 24 Stunden!

Die Ausstellung des Parkausweises für Schwerbehinderte ist gebührenfrei. Die Schwerbehindertenparkausweise werden in der Regel für fünf Jahre erteilt.

  • Schwerbehindertenausweis oder Bescheinigung der Abteilung Soziales des Kreises Soest  über das Vorliegen der genannten Voraussetzungen
  •  Personalausweis oder Reisepass
  • Aktuelles Passfoto
  • Bei Verlängerung den abgelaufenen Parkausweis

 

Herr Andre Seibert

Fachdienst Sicherheit und Ordnung
Details

Frau Nicole Röper

Fachdienst Sicherheit und Ordnung
Details

Frau Katrin Beinlich

Fachdienst Sicherheit und Ordnung
Details

Frau Christina Langer

Fachdienst Sicherheit und Ordnung
Details

Parkausweis für Schwerbehinderte (Oranger)

Wer kann den Ausweis beantragen?

  • Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • Schwerbehinderte, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
  • Schwerbehinderte mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt

Was ist mit dem orangenen Parkausweis für Schwerbehinderte erlaubt?

Mit dem orangenen Parkausweis ist das Parken, an allen Stellen erlaubt, an denen mit dem blauen Parkausweis geparkt werden darf

Achtung: Ausgenommen davon ist jedoch das Parken auf den ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol!

Die Ausstellung des Parkausweises für Schwerbehinderte ist gebührenfrei. Die Schwerbehindertenparkausweise werden in der Regel für drei Jahre erteilt.

  • Antragsformular
  • Schwerbehindertenausweis oder Bescheinigung der Abteilung Soziales über das Vorliegen der genannten Voraussetzungen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei Verlängerung den abgelaufenen Parkausweis

 

Herr Andre Seibert

Fachdienst Sicherheit und Ordnung
Details

Frau Nicole Röper

Fachdienst Sicherheit und Ordnung
Details

Frau Christina Langer

Fachdienst Sicherheit und Ordnung
Details

Frau Katrin Beinlich

Fachdienst Sicherheit und Ordnung
Details