Lärmaktionsplanung

Lärmaktion © Paulwip/PIXELIO
Lärmaktion © Paulwip/PIXELIO

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG verfolgt das Ziel, ein europaweites Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm festzulegen, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern. Die Richtlinie wurde 2005 in bundesdeutsches Recht umgesetzt.

Umgebungslärm sind laut Umgebungslärmrichtlinie belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht.

Zur Lärmminderung sollen schrittweise folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

-        Ermittlung der Belastung durch Umgebungslärm

-        Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen

Aufstellung von Aktionsplänen mit dem Ziel, den Umgebungslärm soweit erforderlich zu verhindern, zu vermindern und eine zufriedenstellende Umweltqualität zu erreichen.

Lärmaktion Plan

In NRW sind die Gemeinden zuständig für die schrittweise Lärmkartierung und die Lärmaktionsplanung. Außerhalb der Ballungsräume (< 250.000 Einwohner) erfolgt die Lärmkartierung allerdings durch das Land NRW. In Lippstadt erfüllt die B 55 mit einer durchschnittlichen Belastung von ca. 7 Millionen Kfz/Jahr die Voraussetzungen für die Lärmkartierung der ersten Stufe. Die Kartierung wurde vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) durchgeführt. Die Ergebnisse sind seit April 2008 über das Umgebungslärmportal der Landesregierung (www.umgebungslaerm.nrw.de) für jedermann zugänglich.

In der zweiten Stufe der Lärmkartierung, die bis zum 30.06.2012 erfolgen soll, sind in Lippstadt zusätzlich zur B 55 auch die Hauptverkehrsstraßen L 822, L 536 und L 636 sowie die Haupteisenbahnverkehrsstrecke Dortmund-Kassel betroffen.