Wer ist an der Errichtung von Mobilfunkanlagen beteiligt ?

Antennenanlagen (Sendeanlagen) bis zu 10 m Höhe sind genehmigungsfrei (maßgebend ist die Höhe der Anlage und nicht die Höhe über dem Erdboden). § 65 Abs. 1 Ziffer 18 BauO NW. Dies trifft nicht zu, wenn die Antennenanlage in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen oder allgemeinen Wohngebiet errichtet werden soll oder - bei Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB - wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem solchen Wohngebiet entspricht.

In diesem Fall wären bauplanungsrechtliche Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen erforderlich, über die entsprechend § 74 a BauO NW der Fachdienst Bauordnung der Stadt Lippstadt zu entscheiden hat. Dem Antrag ist ein Katasterauszug (kein amtlicher Lageplan), die Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde und eine Begründung für den Standort (mit Abdeckungsplot; Wabendarstellung) beizufügen.

Die Errichtung eines Sendemastes, d. h., eines Antennenträgers ist genehmigungspflichtig. Für die Genehmigung eines Mastes (eines Antennenträgers) ist der Fachdienst Bauaufsicht der Stadt Lippstadt zuständig.

Eine Sendeanlage unterliegt der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Danach ist die Inbetriebnahme einer Sendeeinrichtung 14 Tage vorher bei dem zuständigen Staatlichen Umweltamt (Bezirksregierung Arnsberg) als zuständiger Behörde für die Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes anzuzeigen. Der Anzeige ist eine sog. Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Zentrale Mainz) beizufügen.

Mit einem Erlass vom 23.06.1995 hat das Ministerium für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG mitgeteilt, dass es sich bei ortsfesten Sende- und Empfangsanlagen im Außenbereich um privilegierte Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) handelt. Danach bedarf das Vorhaben keiner Zustimmung der Oberen Bauaufsichtsbehörde.

Bei der Stadt Lippstadt wird die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens im Regelfall als Geschäft der laufenden Verwaltung angesehen. Die Errichtung von genehmigungspflichtigen Sendemasten wird jedoch dem Planungs- und Umweltausschuss vorgestellt.

Die Anbringung der empfangs- und sendetechnischen Anlagen unterliegt nicht den Vorschriften der Landesbauordnung, sondern der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) vom 16.12.1996 (BGBl. I S. 1966). Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Hoch- und Niederfrequenzanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und nicht einer Genehmigung nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes bedürfen. Sie enthält Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder.

Nach § 2 der Verordnung sind zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Hochfrequenzanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere ortsfeste Sendefunkanlagen 1. die bestimmten Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärken für den jeweiligen Frequenzbereich nicht überschritten werden und 2. bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zusätzlich der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 32-fache der bestimmten Werte nicht überschritten wird. Nach § 7 der Verordnung hat der Betreiber einer Hochfrequenzanlage dieses mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen.