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Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt, der Baugenehmigung. Damit Ihr Wunsch vom eigenen Heim nicht wie eine Seifenblase zerplatzt, möchten wir Sie einladen unsere Seiten rund um das Thema "Planen, Bauen, Wohnen" zu besuchen.
Die Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen des Fachdienstes Bauordnung/ Denkmalschutz stehen Ihnen gerne während der Öffnungszeiten und darüber hinaus nach Terminabsprache zur Verfügung. Die Zuständigkeiten entnehmen Sie bitte der Übersicht unter http://www.lippstadt.de/bilder/planen/bauen/bauantrag/baubezirke.pdf.
Oft besteht Unsicherheit darüber, ob ein beabsichtigtes Bauvorhaben von der Behörde auch genehmigt werden kann. In solchen Fällen empfiehlt es sich, sich durch eine Voranfrage Rechtssicherheit zu verschaffen. Der Bauherr spart hierdurch Aufwand und Kosten, denn er braucht nicht erst einen Bauantrag mit sämtlichen Unterlagen, z. B. den kostenträchtigen bautechnischen Nachweisen, zu erstellen, um zu erfahren, ob eine Genehmigung erteilt werden kann.
Das Teileigentum bedarf einer grundbuchlichen Sicherung. Das Teileigentum kann nur in das Grundbuch eingetragen werden, wenn durch die Bauaufsichtsbehörde bescheinigt wird, dass die Teileigentumseinheiten in sich abgeschlossen sind. Bei gegebener Abgeschlossenheit erhalten Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Für die grundbuchrechtliche Teilung eines bebauten Grundstückes benötigen Sie eine bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung nach § 8 der Bauordnung NRW ( BauO NRW ).
Die Teilung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der BauO NRW oder den aufgrund der BauO NRW erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.