Gaststättenerlaubnis, Konzession, Getränkeausschank, Sperrzeit, Gatstätten, Gastaetten,
Gaststättenerlaubnis
Der Begriff „Gaststätte“ umfasst nach dem deutschen Gaststättengesetz die „Schankwirtschaft“ (d. h. Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle ausgeschenkt) und die „Speisewirtschaft“ (d. h. zubereitete Speisen werden zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten).
Der Betrieb einer Gaststätte bedarf nach dem Gaststättengesetz einer Gaststättenkonzession. Diese darf mit Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen verbunden werden, z. B. für lärmschützende Maßnahmen zu sorgen. Die Gaststättenerlaubnis gilt für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Diskothek, Schankwirtschaft, Speisewirtschaft), für bestimmte Räumlichkeiten und für eine bestimmte Person (Gastwirt). Die Gaststättenerlaubnis wird nur erteilt, wenn der Betreiber persönlich zuverlässig ist, wenn Räumlichkeiten vorhanden sind, die bestimmten Anforderungen genügen. Diese Anforderungen, z. B. Vorhandensein einer Toilette mit bestimmter Beckenanzahl, ergeben sich aus den jeweiligen landesrechtlichen Gaststättenverordnungen.
Neufassung des Gaststättenrechts ab 1. Juli 2005
Europaweit gilt nun, dass eine Gaststätte nicht mehr erlaubnispflichtig ist, wenn kein Alkohol ausgeschenkt wird. D. h. alle Auflagen wie das Vorhandensein von Toiletten, die persönliche Zuverlässigkeit des Wirtes etc. werden nicht mehr geprüft.
Im baurechtlichen Sinne ist eine Gaststätte jedoch immer noch als solche zu behandeln, wenn sie
- außerhalb der geltenden Ladenschlusszeiten geöffnet hat,
- mindestens die Hälfte der Verkaufsfläche eine Verzehrsmöglichkeit bietet.
Dementsprechend muss eine solche Gaststätte die Gaststättenverordnung einhalten.
Sperrstunden
Als Sperrstunde oder Polizeistunde wird die Uhrzeit bezeichnet, zu der Gaststätten ihren Betrieb einstellen müssen. Diese Regelung diente der Sicherung der Nachtruhe. Die Sperrstunde beginnt um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
Nichtraucherschutz in Gaststätten
Die NRW-Landesregierung hat ein neues Gesetz zum Nichtraucherschutz verabschiedet, das zum 01.01.2008 in Kraft getreten ist. Für Gaststätten gilt dieses Gesetz ab dem 01.07.2008.
In Gaststätten, die über mehrere Gasträume verfügen, kann ein Raucherraum eingerichtet werden. Dieser Raum muss flächenmäßig gegenüber dem Nichtraucherbereich eine untergeordnete Rolle einnehmen.
Der Raucherraum muss vollständig umschlossen sein (keine offenen Durchgänge, keine Vorhänge).
Bei der Einrichtung dieser Räume sind die geltenden Bauvorschriften zu beachten. Vor dem Umbau ist daher zunächst zu prüfen, ob ein Bauantrag aufgrund der geplanten Nutzungsänderung zu stellen ist.
Ab dem 30.06.2009 darf in Gaststätten mit weniger als 75 qm Fläche und ohne abtrennbaren Nebenraum, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt werden, das Rauchen gestattet werden, wenn
Wenn die Gaststätte die o. g. Voraussetzungen erfüllt, ist diese entsprechend zu kennzeichnen.
Geraucht werden darf
in nur vorübergehend aufgestellten Festzelten,
bei im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrenden zeitlich begrenzten Veranstaltungen soweit es sich um im Brauchtum verankerte regional typische Feste handelt,
soweit Veranstaltungsräume vorübergehend und ausschließlich für Volksfeste genutzt werden,
in Gaststätten, die im Einzelfall ausschließlich für geschlossene Gesellschaften zur Verfügung stehen,
in Räumen für Vereine oder Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Tabakkonsum ist (Raucherclubs),
in Räumlichkeiten mit ausschließlicher privater Nutzung.